Eine Wissenssammlung, in der wir die häufigsten Fragen und Anliegen rund um Recycling, Nachhaltigkeit und unsere Vision beantworten.

Eine Wissenssammlung, in der wir die häufigsten Fragen und Anliegen rund um Recycling, Nachhaltigkeit und unsere Vision beantworten.

Diese Sektion dient als Ihr persönlicher Leitfaden, um durch die oft komplexen Themen der Kreislaufwirtschaft zu navigieren, indem sie klare, verständliche Antworten auf die Fragen bietet, die uns am meisten gestellt werden. Von Anfängern, die gerade ihren Weg zur Nachhaltigkeit beginnen, bis hin zu Experten, die tiefer in spezifische Themen eintauchen möchten – unsere Wissenssammlung ist für alle da, die mehr erfahren möchten.

Gewerbeabfallverordnung

Die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) besteht in ihrer aktuellen Fassung seit dem 01.08.2017. Ziel der Novelle ist die Anpassung der Verordnung an die Anforderungen aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Dadurch sollen die getrennte Erfassung von stofflich verwertbaren Abfällen und somit das Recycling verbessert werden. Um die Recyclingquote deutlich zu erhöhen, ist die energetische Verwertung nur noch in Ausnahmefällen zulässig.

Neben der Einführung einer Dokumentationspflicht wurde die Getrennthaltungspflicht erweitert. Neben Papier, Pappe, Kartonage, Glas Kunststoffen und Metall müssen nun auch Holz, Textilien und Bioabfälle getrennt erfasst werden und vorrangig einer Wiederverwertung zugeführt werden.

Sollte ein Abfallerzeuger eine Getrennthaltungsquote von mind. 90% seiner angefallenen Abfälle erreichen, darf er das übrige Abfallgemisch (max. 10%) einer energetischen Verwertung zuführen. Um diese Quote nachweisen zu können muss ein zertifizierter Sachverständiger ein schriftliches Gutachten dazu erstellen.

Sollten Abfälle nicht getrennt erfasst werden können, gibt es Ausnahmeregelungen aufgrund von technischer Unmöglichkeit oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit (s.u.).

Für Bau- und Abbruchabfälle sind folgende Abfallfraktionen getrennt zu sammeln und zu befördern:
Glas, Kunststoffe, Metalle, Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik, und neu: Holz, Dämmmaterial, Bitumgemische und Baustoffe auf Gipsbasis

Bei gewerblichen Siedlungsabfällen sind folgende Abfallsorten betroffen:
Papier, Pappe und Karton mit Ausnahme von Hygienepapier, Glas, Kunststoffe, Metalle und neu: Holz, Textilien und Bioabfälle. Zudem weitere gewerbliche und industrielle Abfälle, die nach Art, Zusammensetzung, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.

Nicht betroffen sind Elektroschrott, Batterien sowie Abfälle, die im Rahmen der Dualen Systeme (gelber Sack) entsorgt werden.

Abfallerzeuger- und besitzer haben die Umsetzung der Getrennthaltungspflicht zu dokumentieren und müssen auf Verlangen der zuständigen Behörde die jeweilige Dokumentation vorlegen können. Der Nachweis ist durch Beschreibungen, Lagepläne, Fotos, Praxisbelege wie Liefer- oder Wiegescheine oder ähnliche Dokumente zu führen.

Die Verordnung definiert Ausnahmetatbestände von der grundsätzlichen Getrennthaltungspflicht, nämlich dem Vorliegen einer technischen Unmöglichkeit oder einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit. Dann muss der Erzeuger allerdings nachweisen, dass die Abfallgemische einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden. Das Entsorgungsunternehmen bzw. die Vorbehandlungsanlage stellt dem Erzeuger in der Regel dafür einen Beleg aus. Ab dem 01.01.2019 muss sich der Erzeuger von der Vorbehandlungsanlage zudem besätigen lassen, dass die Anlage die technischen Vorgaben gem. GewAbfV einhält und die Sortierquote erfüllt.

Technisch nicht möglich
Technisch unmöglich ist das getrennte Sammeln, wenn nicht genügend Platz für die Abfallbehälter zur getrennten Sammlung zur Verfügung steht. Ein weiterer Grund können öffentlich zugängliche Abfallbehälter sein, die von verschiedenen Personen befüllt werden, so dass eine getrennte Sammlung nicht gewährleistet werden kann (z.B. Bahnhof, Flugplatz).

Wirtschaftlich nicht zumutbar
Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit liegt vor, wenn die Kosten für die getrennte Sammlung (z.B. wegen sehr geringer Mengen) außer Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung und anschließende Vorbehandlung stehen. Bis zu 50 kg je Abfallfraktion pro Woche (Richtwert) sind als geringe Menge anzusehen (Einschätzung nach LAGA).

Für Baustellen, an denen insgesamt weniger als 10 m³ Bau- und Abbruchabfälle anfällt, entfällt die Dokumentationspflicht. Wird z.B. auf einer Baustelle durch einen Handwerker ein Bad saniert und durch einen anderen Handwerker eine Lüftungsanlage erneuert, gilt für beide Baumaßnahmen jeweils die 10 m³ Grenze. Sind mehrere Betriebe an ein und derselben Baumaßnahme beteiligt, unterliegen alle zusammen der 10 m³ Grenze.

Nicht mineralische Abfallgemische, die überwiegend Kunststoffe, Metalle (einschließlich Legierungen) oder Holz enthalten, sind einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen. Mineralische Abfallgemische, wie z.B. Beton, Ziegel, Fliesen oder Keramik, sind einer Aufbereitungsanlage zuzuführen.

Die Pflicht zur Zuführung der Abfallgemische in eine Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage entfällt, wenn die Behandlung des Gemisches aus technischen Gründen nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. In solchen Fällen sind die Abfallgemische einer hochwertigen und ordnungsgemäßen sonstigen Verwertung zuzuführen (z.B. energetische Verwertung oder Beseitigung).

Unter gewerblichen Siedlungsabfällen sind haushaltsähnliche Gewerbeabfälle zu verstehen, wie z.B. Tapeten- und Metallreste. Abfälle, die in privaten Haushalten anfallen, sind von der Verordnung ausgenommen. Die bisher der GewAbfV unterlegenen Abfälle Papier, Pappe und Kartonage, Glas, Kunststoffe, Metalle und Bioabfälle müssen schon am Entstehungsort nach Stofffraktionen getrennt gesammelt werden. Neu hinzu gekommen sind Holz, Textilien und alle weiteren Arten von Gewerbeabfällen, die nicht explizit in der GewAbfV benannt werden und die von öffentlich rechtlichen Entsorgungsträgern von der Entsorgung ausgeschlossen wurden (bspw. Farbeimer oder Lederreste).

Die Nicht-Erfüllung der Dokumentationspflicht und die Verletzung des Gebots zur Getrenntsammlung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 100.000 EUR geahndet werden kann. Der Nachweis kann bis zu 3 Jahre rückwirkend eingefordert werden.

Erzeuger sind grundsätzlich die natürlichen oder juristischen Personen, die entscheiden, dass Materialien nicht mehr bestimmungsgemäß genutzt werden und somit als Abfall bezeichnet werden können. Erzeuger sind z.B. Bauunternehmen oder Handelsunternehmen.
Die Entsorger sind die Unternehmen, die den empfangenen Abfall in verschiedenen Stufen verwerten oder beseitigen.

Verpackungsgesetz

Hier finden Sie Informationen darüber, wann es sich um eine Verkaufs-, Um-, Transport-, Versand- oder Serviceverpackung handelt und wann eine Verpflichtung zur Beteiligung an einem dualen System besteht.

Verkaufsverpackungen dienen der Aufnahme, dem Schutz, der Handhabung, der Lieferung oder der Darbietung von Waren. Sie werden typischerweise dem Endverbraucher als Verkaufseinheit aus Ware und Verpackung angeboten. Hierzu zählen auch Serviceverpackungen und Versandverpackungen sowie alle Bestandteile der Verpackung sowie Packhilfsmittel, wie z. B. Etiketten, Aufhänghilfen, Verschlüsse.

Umverpackungen fassen eine bestimmte Anzahl von Verkaufseinheiten zusammen und werden in dieser Form dem Endverbraucher angeboten. Alternativ dienen sie zur Bestückung der Verkaufsregale. Als Beispiel ist hier die Verpackung zu nennen, die Flaschen als sogenannte „Träger“ zusammenfasst.

Transportverpackungen sind Verpackungen, welche die Handhabung und den Transport von Waren in einer Weise erleichtern, dass deren direkte Berührung sowie Transportschäden vermieden werden und die typischerweise nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher bestimmt sind.

Versandverpackungen ermöglichen oder unterstützten den Versand von Waren an den Endverbraucher. Das gesamte Verpackungsmaterial inklusive des Füllmaterials, welches im Rahmen der Übergabe bzw. Übersendung an den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird und dort zur Entsorgung anfällt, gilt als Versandverpackung und ist systembeteiligungspflichtig.

Serviceverpackungen sind Verpackungen, die erst beim Letztvertreiber mit Ware befüllt werden, um die Übergabe an den privaten Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen. Typische Beispiele sind Brötchentüten, Fleischerpapier, Schalen für Pommes Frites, Coffee-to-go-Becher oder Tüten für Obst und Gemüse. Hier – und nur hier – darf derjenige, der diese Verpackungen erstmals mit Ware befüllt in Verkehr bringt (z. B. Bäcker, Fleischer, Imbiss, Café oder sonstige Einzelhändler), die Verpackung bereits mit der Systembeteiligung kaufen.

Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind mit Ware befüllte Verkaufs-, Service-, Um- oder Versandverpackungen, die nach dem Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall verbleiben.

Als Hersteller gilt jeder, der systembeteiligungspflichtige Verpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, mit Ware befüllt.
Ein Betrieb ist dann Hersteller, wenn er systembeteiligungspflichtige Verpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, mit Ware befüllt.
Ausdrücklich nicht gemeint sind die Produzenten unbefüllter Verpackungen, Ausnahmen gelten für Serviceverpackungen.

Vertreiber (Weiterverkäufer) von fremdbezogenen und bereits verpackten Waren sind keine Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen im Sinne des Verpackungsgesetzes.

Achtung: Neben privaten Haushalten fallen weitere Anfallstellen unter den Begriff des privaten Endverbrauchers. Das sind insbesondere Gaststätten, Hotels, Raststätten, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Niederlassungen von Freiberuflern. Zudem typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen, sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks und Sportstadien. Vergleichbare Anfallstellen sind außerdem landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, deren Verpackungsabfälle mittels haushaltsüblicher Sammelgefäße sowohl für Papier, Pappe und Karton als auch für Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen, jedoch maximal mit einem 1 100-Liter-Umleerbehälter je Sammelgruppe, im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können (§ 3 Abs. 11 VerpackG).

Achtung: Ab dem 1. Januar 2019 gilt ein Vertriebsverbot für systembeteiligungspflichtige Verpackungen, wenn diese nicht bei einem dualen System angemeldet und der Hersteller nicht bei der Zentralen Stelle registriert ist. Zur Überprüfung der Registrierung stellt die Zentrale Stelle Verpackungsregister ab Januar 2019 eine Übersicht aller registrierten Hersteller und Marken unter www.verpackungsregister.org bereit.

Alle Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen müssen diese bei einem dualen System lizenzieren.
Zur Beteiligung an einem dualen System sind alle Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen verpflichtet. Damit soll eine flächendeckende Rücknahme von Verkaufs- und Umverpackungen gewährleistet werden.
Ohne die Beteiligung an einem dualen System dürfen systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht an Dritte abgegeben werden.
Bei der Anmeldung bei einem dualen System sind Materialart und Masse sowie die Registrierungsnummer bei der Zentralen Stelle (neu) anzugeben.
Die Systeme sind verpflichtet, den Herstellern eine Beteiligung unverzüglich unter Angabe von Materialart und Masse zu bestätigen. Die Beteiligung an einem dualen System kann durch einen beauftragten Dritten (z. B. Makler, Wirtschaftsprüfer, Consultant) erfolgen.

Ausnahmen von der Systembeteiligungspflicht: Serviceverpackungen (s. a. „Welche Arten von Verpackungen gibt es?“):

Wenn Waren mittels Serviceverpackungen abgegeben werden, kann vom Vorvertreiber (Produzent/Großhändler von dem das Verpackungsmaterial bezogen wurde) der Serviceverpackungen verlangt werden, dass dieser sich an einem dualen System beteiligt. Die Systembeteiligungspflicht geht in diesem Fall auf den Vorvertreiber über.
Für diese Verpackungen besteht keine Verpflichtung zur Beteiligung an einem dualen System. Ebenso entfallen die verpflichtende Registrierung bei der Zentralen Stelle sowie die Pflicht zur Datenmeldung und zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung.
Hinweis: Oftmals werden die Vorvertreiber bereits auf den Rechnungsbelegen angeben, dass die entsprechenden Verpackungen bei einem dualen System lizensiert sind. Ist das nicht der Fall, sollte vom Vorvertreiber schriftlich verlangt werden, dass dieser sich an einem dualen System beteiligt. Zusätzlich sollte darauf bestanden werden, dass dieser dafür eine schriftliche Bestätigung übermittelt
Sie können Ihre Verpackungen bei einem der folgenden dualen Systeme anmelden:
www.noventiz.de
www.redual.de
www.bellandvision.de
www.gruener-punkt.de
www.zentek.de
www.veolia-umweltservice.de
www.landbell.de
www.eko-punkt.de
www.lizenzero.de

Die Gebühren der dualen Systeme richten sich ab 2019 auch danach, ob Verpackungen möglichst vollständig recycelbar sind und aus recycelten/nachwachsenden Rohstoffen bestehen.
Der Gesetzgeber verpflichtet die dualen Systeme ab 2019 die Verwendung von Verpackungen zu fördern, die:
aus Materialien und Materialkombinationen bestehen, die zu einem möglichst hohen Prozentsatz recycelt werden können
und/oder aus recycelten und nachwachsenden Rohstoffen bestehen.
Achtung: Betriebe, die Verpackungen nutzen, die diese Vorgaben erfüllen, zahlen demnach zukünftig geringere Gebühren, als Betriebe die Verpackungen nutzen, die nur schwer recycelbar sind und/oder nicht aus Recyclingmaterial oder nachwachsenden Rohstoffen bestehen.

Wie erfolgt die Registrierung? Welche weiteren Pflichten sind zu beachten?
Neu: Registrierung bei der Zentralen Stelle
Alle Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen sind ab dem 1. Januar 2019 zur (kostenlosen) Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister verpflichtet.
Die Registrierung hat über die Internetseite der Zentralen Stelle zu erfolgen: www.verpackungsregister.org.
Achtung: Die Registrierung muss persönlich vorgenommen werden und darf nicht über Dritte erfolgen.
Tipp: Die Registrierung erfordert eine Auflistung der Markennamen, unter denen systembeteiligungspflichtige Verpackungen vom Verpflichteten erstmals in Verkehr gebracht werden (z. B. Produzenten, Versandhändler, Importeure). Kaufen Sie Waren einer bestimmten Marke ein und verkaufen diese weiter, müssen Sie den Markenname nicht angeben, da Sie die Ware nicht als erster in Verkehr bringen.

Datenmeldung an die Zentrale Stelle

Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen sind dazu verpflichtet, alle im Rahmen der Systembeteiligungspflicht an die dualen Systeme gemeldeten Angaben der Zentralen Stelle mitzuteilen:

  • Registrierungsnummer bei der Zentralen Stelle,
  • Materialart und Masse,
  • Name des Systems
  • und Zeitraum der Systembeteiligung.

Achtung: Die Datenmeldung muss persönlich vorgenommen werden und darf nicht über Dritte erfolgen.

Alle Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen sind jährlich bis zum 15. Mai zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung bei der Zentralen Stelle verpflichtet
Die Vollständigkeitserklärung ist zusammen mit den zugehörigen Prüfberichten elektronisch bei der Zentralen Stelle zu hinterlegen. Sie ist mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift zu versehen.

Ausnahme: Von der Pflicht zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung ist befreit, wer systembeteiligungspflichtige Verpackungen der Materialarten

  • Glas von weniger als 80.000 kg,
  • Pappe, Papier und Karton (PPK) von weniger als 50.000 kg
  • sowie Eisenmetalle, Aluminium, Getränkekartonverpackungen und sonstige Verbundverpackungen und Kunststoff von in der Summe weniger als 30.000 kg

im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebracht hat.
Bei der Abgabe der Vollständigkeitserklärung sind folgende Angaben zu machen:

  • Materialart und Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen
  • Materialart und Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals mit Ware befüllt in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen, die typischerweise nicht beim privaten Endverbraucher anfallen
  • Beteiligung an einem oder mehreren dualen Systemen hinsichtlich der im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen
  • Materialart und Masse der im vorangegangenen Kalenderjahr über Branchenlösungen zurückgenommenen Verpackungen
  • Materialart und Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr aufgrund von Beschädigung oder Unverkäuflichkeit vom Hersteller zurückgenommenen Verpackungen zur Erfüllung der Verwertungsanforderungen der durch den Hersteller zurückgenommenen Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht beim privaten Endverbraucher anfallen
  • zur Erfüllung der Verwertungsanforderungen aller im vorangegangenen Kalenderjahr aufgrund von Beschädigung oder Unverkäuflichkeit vom Hersteller zurückgenommenen Verpackungen

Die Angaben sind nach den folgenden Materialarten aufzuschlüsseln:

  • Glas,
  • Papier, Pappe, Karton (PPK),
  • Eisenmetalle,
  • Aluminium,
  • Getränkekartonverpackungen,
  • sonstige Verbundverpackungen (ohne Getränkekartonverpackungen),
  • Kunststoff,
  • sonstige Materialien (zu einer einheitlichen Angabe zusammenzufassen).

Hersteller und Vertreiber von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sind wie bisher zur Rücknahme der gebrauchten, restentleerten Verpackungen verpflichtet.
Hersteller und Vertreiber von

  • Transportverpackungen,
  • Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen (bspw. Erzeugnisse die verpackt werden und an andere Gewerbetreibende/Unternehmen abgegeben werden),
  • systemunverträgliche Verkaufs- und Umverpackungen (die Zentrale Stelle kann systembeteiligungspflichtige Verpackungen für systemunverträglich erklären, wenn eine umweltverträgliche Verwertung nicht möglich ist)
  • und Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter

sind verpflichtet, gebrauchte restentleerte Verpackungen gleicher Art, Form und Größe, wie die von ihnen in Verkehr gebrachten, am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in unmittelbarer Nähe zurückzunehmen.

Für Letztvertreiber (Abgabe erfolgt an den Endverbraucher) beschränkt sich die Rücknahmepflicht auf Verpackungen des eigenen Sortiments.

Hersteller und Vertreiber können untereinander sowie mit Endverbrauchern – sofern es sich bei diesen nicht um private Haushalte handelt – abweichende Vereinbarungen über den Ort der Rückgabe und Kostenregelungen treffen.

Wenn eine umwelt- und gesundheitsverträgliche Rücknahme von systemunverträglichen/ Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter am Ort der Übergabe oder in unmittelbarer Nähe nicht möglich ist, kann die Rücknahme an einer zentralen Annahmestelle in zumutbarer Entfernung erfolgen. Letztvertreiber/Versandhandel müssen deutlich erkennbar auf diese Rückgabemöglichkeit hinweisen.
Hersteller/Vertreiber haben die zurückgenommenen Verpackungen vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen. Diese Verpflichtung kann auch durch die Rückgabe an den Vorvertreiber erfüllt werden.
Bei systemunverträglichen Verpackungen/Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter ist über die Erfüllung der Rücknahme und Verwertungsanforderungen Nachweis zu führen. Hierfür ist jährlich bis zum 15. Mai für das vorangegangene Kalenderjahr in nachprüfbarer Form die Materialart und Masse der zurückgenommenen Verpackungen zu dokumentieren und der zuständigen Landesbehörde auf Verlangen vorzulegen.

Bei Nicht-Registrierung bei der Zentralen Stelle und/oder der Nicht-Beteiligung an einem dualen System drohen erhebliche Bußgelder.

  • Im Falle der Nicht-Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister oder des Vertriebs von Waren – wozu bereits das Anbieten zählt – deren Hersteller die von ihm vertriebenen Marken nicht ordnungsgemäß registriert hat, droht ein Bußgeld von bis zu 100.000 EUR pro Fall.
    Die Nicht-Beteiligung an einem System kann mit einem Bußgeld von bis zu 200.000 EUR geahndet werden.
    Zusätzlich ist eine zivilrechtliche Durchsetzung des Vertriebsverbotes durch Wettbewerber denkbar.

Einwegkunststofffondgesetz (EWKFONDSG)

Viele Kunststoffe sind ausgesprochen preisgünstig und werden in großen Mengen verwendet, selbst für Produkte mit einer sehr kurzen Lebensdauer. Dies ist nicht nur wenig effizient im Hinblick auf den verantwortungsvollen Umgang mit Ressourcen, sondern trägt auch erheblich zur Umweltverschmutzung bei. Das Einwegkunststofffonds­gesetz soll diejenigen finanziell zur Verantwortung ziehen, die diese Kunststoffe in Umlauf bringen: die Hersteller. Diese sollen nach dem Verursacherprinzip eine Abgabe für die in Umlauf gebrachten Produkte zahlen. Diese Abgaben sollen Kommunen für die Entsorgung des Abfälle zu Gute kommen.

In ihrem Aktionsplan zur Kreislaufwirtschaft und ihrer Strategie für Kunststoffe legt die Europäische Union verschiedene Maßnahmen fest, darunter die Einführung erweiterter Herstellerverantwortung für bestimmte Einwegkunststoffprodukte. Dieser Aktionsplan wird in Deutschland unter anderem durch das EWKFondsG umgesetzt.

Die Pflicht gilt ab dem 01.01.2024 für die meisten Produkte. Ab 2027 kommen dann auch Feuerwerkskörper hinzu.

Das Gesetz nimmt vor allem Hersteller in die Pflicht: Diese müssen sich bei DIVID, der Plattform des Umweltbundesamtes registrieren und Abgaben für die in Umlauf gebrachten Produkte zahlen. Folglich müssen lediglich Hersteller die Registrierung bei DIVID vornehmen. Allerdings hat das Gesetz auch Auswirkungen auf Händler: Diese müssen sicherstellen, dass die Hersteller ihrer Produkte auch tatsächlich bei DIVID registriert sind. Fehlt die Registrierung, dürfen sie die Produkte nicht verkaufen. Die Plattform soll pünktlich zum 1. Januar 2024 an den Start gehen.

  • Folgende Produktkategorien werden betroffen sein:
    Lebensmittelbehälter (im Bereich To-Go und Fastfood)
  • Tüten und Wrappers (aus flexiblem Material, wenn direkt aus ihnen verzehrt werden kann)
  • Getränkebehälter bis 3 Liter (auch solche mit Pfand, nicht aber solche aus Glas oder Metall)
  • Getränkebecher
  • leichte Kunststofftragetaschen
  • Feuchttücher (für Körper- oder Haushaltspflege)
  • Luftballons (für den Consumer-Bereich)
  • Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vorgesehen sind
  • Ab 2027: Feuerwerkskörper

Die Höhe der Sätze wird vom Bundesumweltamt festgelegt. Die Hersteller sind erstmals ab dem Frühjahr 2025 verpflichtet, die jährliche Einwegkunststoffabgabe zu entrichten. Diese Abgabe wird auf Basis der Menge der im vorherigen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffprodukte berechnet und mit einem festgelegten Abgabesatz pro Produktart multipliziert. Der genaue Abgabesatz wird gemäß den Vorgaben des Einwegkunststofffonds­gesetzes durch eine Rechtsverordnung festgelegt.

So werden für je Kilogramm in Verkehr gebrachte Produkte folgende Abgaben fällig:

  • Tabakfilter: 8,972 Euro je Kilogramm
  • To-Go-Getränkebecher: 1,236 Euro je Kilogramm
  • To-Go-Lebensmittelbehälter: 0,177 Euro je Kilogramm
  • Tüten und Folienverpackungen: 0,876 Euro je Kilogramm
  • Getränkebehälter ohne Pfand: 0,181 Euro je Kilogramm
  • Getränkebehälter mit Pfand: 0,001 Euro je Kilogramm
  • leichte Plastiktüten: 3,801 Euro je Kilogramm
  • Feuchttücher: 0,061 Euro je Kilogramm
  • Luftballons: 4,340 Euro je Kilogramm

Bei Verstößen gegen das Einwegkunststofffonds­gesetz, wie z.B. bei Nichtregistrierung von Produkten oder falscher Mengenangabe drohen Herstellern Bußgelder. Sobald aktuelle Informationen dazu vorliegen, wird dieser Absatz ergänzt.

Um den gesamten Prozess zu steuern, ist das Umweltbundesamt (UBA) verpflichtet, ein informatives System zu etablieren. Hierzu wird derzeit die digitale Plattform DIVID entwickelt. Diese Plattform ermöglicht dem UBA, sämtliche Anmeldungen und Zahlungen von abgabepflichtigen Herstellern digital abzuwickeln und die Gelder insbesondere an Städte und Gemeinden zu verteilen. Die Registrierung und Nutzung der DIVID-Plattform wird ab dem 01.01.2024 möglich sein.

Das Gesetz legt die rechtlichen Grundlagen für die Einrichtung und Verwaltung eines Einwegkunststofffonds durch das Umweltbundesamt fest, der im Bundeshaushalt verankert wird. Das Umweltbundesamt legt außerdem auf Grundlage von Studien die Höhe der Abgaben fest. Nach aktuellen Schätzungen wird das Fondsvolumen voraussichtlich etwa 430 Millionen Euro pro Jahr betragen.

Die Verordnung legt die Höhe der Abgabesätze und das Auszahlungssystem für den Einwegkunststofffonds fest.

Im Jahr 2020 hat das Europäische Parlament den Kompromiss für den langfristigen EU- Haushalt verabschiedet und dadurch die Einführung einer Abgabe auf nicht recycelte Kunststoffaltverpackungen – die sogenannte „Plastiksteuer“ – beschlossen. Während eine Abgabe in einen großen Haushaltstopf fließt, ist der Beitrag in den Einwegkunststofffonds aber zweckgebunden.
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und andere rechtsfähige juristische Personen des öffentlichen Rechts werden aus dem Einwegkunststofffonds finanziell unterstützt, um die Kosten für die von ihnen erbrachten Dienstleistungen auszugleichen.