Die dualen Systeme müssen sich für das kommende Jahr auf neue Vorgaben in der Prüfleitlinie für Mengenstromnachweise der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) einstellen. Anfang September hatte die Zentrale Stelle zusammen mit dem Bundesumweltministerium, dem Umweltbundesamt und dem Bundeskartellamt die Frage erörtert, wie künftig PPK-Verpackungen aus vergleichbaren Anfallstellen den Mengenstromnachweisen der Systeme zugerechnet werden dürfen.

Im Ergebnis soll die Prüfleitlinie abgeändert werden. Demnach dürfen Systeme PPK-Verpackungen aus vergleichbaren Anfallstellen künftig nur noch anteilig in Höhe ihres jeweiligen Marktanteils in ihre Mengenstromnachweise einrechnen. Die Änderung soll nach Abstimmung der genauen Formulierung mit den Behörden dann für den Mengenstromnachweis 2020 gültig werden, erklärte die ZSVR auf Anfrage von EUWID.