Für Unternehmen, die als Hersteller und Händlerie mehr als 80 t Glas, 50 t Papier, Pappe, Kartonage oder 30 t sonstige Materialien als Verpackungen in Verkehr bringen, endet am 1. Mai 2018 die gesetzliche Frist zur Abgabe der Vollständigkeitserklärung (VE) für das Berichtsjahr 2017.
Eine nicht rechtzeitige Abgabe der VE kann empfindliche Bußgelder der Umweltbehörden nach sich ziehen.
Abgabe der Vollständigkeitserklärung zum letzten Mal bei der IHK
Zum 1. Januar 2019 tritt das neue Verpackungsgesetz in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt müssen sich alle Hersteller, Importeure und häufig auch Händler mit eigenen zusätzlichen Verpackungen weitere Registrierungs- und Meldepflichten gegenüber der neuen Zentralen Stelle Verpackungsregister erfüllen.
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