Unsere Lösung für Sie
Die neue GewAbfV trat zum 01.08.2017 in Kraft.
Erzeuger und Besitzer haben somit seit dem 01.08.2017 gewerbliche Siedlungsabfälle getrennt zu sammeln, zu dokumentieren und die Zuführung zur Vorbehandlung gemäß der neuen Vorgaben zum 01.08.2017 sicherzustellen.
Nach der GewAbfV sind die Fraktionen PPK, Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Textilien, Bioabfälle, sowie „produktionsspezifische Abfälle“ getrennt zu sammeln. Zu den „produktionsspezifischen Abfällen“ sind weitere Abfallfraktionen zu zählen, die zwar nicht in Kapitel 20 der Abfallverzeichnis-verordnung (AVV) aufgeführt sind und keinen 20-AVV-Schlüssel haben, jedoch in gewerblichen und industriellen Abfällen enthalten sind.
Sofern von einem Erzeuger oder Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle von der Pflicht zur getrennten Sammlung abgewichen wird, und das anfallende Abfallgemisch einer energetischen Verwertung ohne Vorbehandlung zugeführt werden soll, ist durch den unabhängigen Sachverständigen anhand der entsprechenden Dokumentation des Erzeugers zu bestätigen, dass im vorangegangenen Kalenderjahr eine Getrenntsammlungsquote von 90% erreicht wurde. Die Bestätigung des unabhängigen Sachverständigen ist der zuständigen Behörde zum 31.03. des Folgejahres zu übermitteln.
Der Ablauf sieht so aus: