Am 21. April 2017 ist die neue Gewerbeabfallverordnung im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Unter Berücksichtigung des dreimonatigen „Vorlaufes“ treten ihre wesentlichen Regelungen am 1. August 2017 in Kraft. Ein langes Verordnungsgebungsverfahren hat damit seinen Abschluss gefunden.
Die umfassend novellierte Gewerbeabfallverordnung 2017 stellt erheblich erhöhte Anforderungen an die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von Bau- und Abbruchabfällen. Die Pflichten zur Getrennthaltung solcher Abfälle schon im abfallerzeugenden Betrieb werden deutlich verschärft, die Erfassung von Abfällen als Gemisch soll zukünftig die klare Ausnahme sein. Getrennt zu halten und jeweils separat zu verwerten sind zukünftig u. a. Papier, Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Textilien und Bioabfälle.
Den Abfallerzeuger treffen dabei auch erheblich gesteigerte Dokumentationspflichten, was die ordnungsgemäße Durchführung der getrennten Erfassung der verschiedenen Abfallfraktionen und des Vorliegens von Ausnahmegründen anbelangt. Da die Rechts- und Dokumentationspflichten der Verordnung bußgeldbewehrt sind, ist davon auszugehen, dass die neue Rechtsverordnung weit höhere Bedeutung in der betrieblichen Praxis erlangen wird als ihre Vorgängerregelung.