Die Novelle enthält erstmals konkrete Anforderungen an die Zuverlässigkeit, die Ausbildung und die Berufserfahrung der zu bestellenden Personen. Mit der Verordnung werden deutlich mehr Unternehmen in die Bestellpflicht genommen. Betroffen sind beispielsweise auch Händler, die nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz E-Schrott zurücknehmen müssen.

Aufgaben des Abfallbeauftragten

Beratung 

Der Abfallbeauftragte berät bei der Bewirtschaftung und Vermeidung von Abfall. Er plant und realisiert gemeinsam mit Ihnen abfallwirtschaftliche Maßnahmen.

Überwachung 

Der gesamte Abfallweg wird vom Abfallbeauftragten überwacht – von der Entstehung bis zur Verwertung bzw. Beseitigung. Er stellt die Einhaltung von Gesetzesvorschriften, Rechtsverordnungen sowie erteilten Bedingungen und Auflagen sicher. Darüber hinaus kontrolliert er die Betriebsstätten sowie die Art und Beschaffenheit der bewirtschafteten Abfälle in regelmäßigen Abständen.

Information 

Der Abfallbeauftragte teilt festgestellte Mängel der Unternehmensleitung mit und unterbreitet seinerseits Vorschläge zur Beseitigung. Er informiert und klärt auf über gesundheitliche Aspekte im Zusammenhang mit anfallenden, zu verwertenden bzw. zu beseitigenden Abfällen – insbesondere mögliche Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit und wie diese verhindert werden können.

Auskunftspflicht

Ein abschließender Jahresbericht fasst die aktuelle Situation zusammen, zeigt Entwicklungen auf und informiert über getroffene bzw. beabsichtigte Maßnahmen. Mängel, Vorschläge zur Beseitigung, Informationen für Betriebsangehörige und Ideen, um umweltfreundlicher und abfallärmer zu arbeiten, finden darin ebenso ihren Platz.

Wer muss einen Abfallbeauftragten stellen?

Unter anderem folgende Besitzer im Sinne von § 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes:

  • Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen Transportverpackungen gemäß § 4 Absatz 1 der Verpackungsverordnung zurücknehmen,
  • Hersteller und Vertreiber, die Verkaufsverpackungen gemäß § 6 Absatz 2 der Verpackungsverordnung zurücknehmen, es sei denn, die von ihnen hierfür beauftragten Dritten haben einen Abfallbeauftragten bestellt,
  • Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen Verkaufsverpackungen gemäß § 7 der Verpackungsverordnung zurücknehmen,
  • Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 2 Tonnen Verkaufsverpackungen gemäß § 8 Absatz 1 der Verpackungsverordnung zurück- nehmen,
  • Hersteller, die Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 19 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, es sei denn, die von ihnen hierfür beauftragten Dritten haben einen Abfallbeauftragten bestellt,
  • Vertreiber, die Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 17 Absatz 1 oder Absatz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zurücknehmen,
  • Hersteller von Fahrzeug- und Industriebatterien, die Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien gemäß § 8 des Batteriegesetzes, es sei denn, sie sind einem freiwilligen System für die Rücknahme von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien angeschlossen, das selbst über einen Abfallbeauftragten verfügt,
  • Vertreiber, die Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien gemäß § 9 des Batteriegesetzes zurücknehmen, es sei denn, sie sind einem freiwilligen System für die Rücknahme von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien angeschlossen, das selbst über einen Abfallbeauftragten verfügt sowie
  • Hersteller und Vertreiber, die mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle oder mehr als 100 Tonnen nicht gefährliche Abfälle pro Kalenderjahr freiwillig zurücknehmen

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