Ausbildung Brandschutzhelfer gemäß § 10 ArbSchG und ASR A2.2 (nach den Vorgaben der DGUV 205-023)
Brände stellen für Unternehmen, ihre Mitarbeiter und die öffentliche Sicherheit eine ernste Gefährdung dar. Nach § 10 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) ist der Arbeitgeber deshalb verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, zu denen u.a. die regelmäßige Unterweisung aller Beschäftigten (mind. einmal jährlich) und die Ausbildung/ Benennung von Brandschutzhelfern (mind. 5 % der Beschäftigten, bei höherer Brandgefährdung, Schichtbetrieb usw. gegebenenfalls auch mehr) gehört. Die Ausbildung zum Brandschutzhelfer erfolgt nach den Vorgaben der DGUV 205-023 bzw. auf Grundlage der Technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR) A2.2 durch einen fachkundigen Brandschutzbeauftragten und beinhaltet neben dem theoretischen Teil auch praktische Übungen im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen.