Jetzt ist der richtige Zeitpunkt an die Vorbereitung der Vollständigkeitserklärung für das Nachweisjahr 2015 zu denken. Diese ist bis zum 1. Mai 2016 im VE-Register des DIHK zu hinterlegen.

Laut Verpackungsverordnung müssen diejenigen, die verpackte Waren in Verkehr bringen, die Rücknahme und Entsorgung der gebrauchten Verpackungen organisieren und finanzieren. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Verpackungen, die bei Unternehmen anfallen und Verpackungen, die bei privaten Endverbrauchern  anfallen.

Für die Rücknahme von Verpackungen, die bei privaten Endverbrauchern anfallen, gilt:

  • Unternehmen, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen als erste in Verkehr bringen (sog. „Erstinverkehrbringer„), müssen sich an einem flächendeckenden Rücknahmesystem beteiligen.
  • Wer im Jahr mehr als 80 Tonnen Glas, 50 Tonnen Papier, Pappe, Karton oder 30 Tonnen Kunststoffe, Weißblech, Aluminium oder Verbunde als Verkaufsverpackungen in Verkehr bringt, muss darüber hinaus jährlich eine Vollständigkeitserklärung bei der IHK abgeben. Die Erklärung muss jeweils bis zum 1. Mai eines Jahres für das vorhergehende Jahr elektronisch unter www.ihk-ve-register.de hinterlegt werden.

Achtung: Als private Endverbraucher gelten auch vergleichbare Anfallstellen wie Gaststätten, Hotels, kleinere Handwerksbetriebe, Kliniken, Freizeiteinrichtungen und Freiberufler.